Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 26

§ 26 – Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Für den Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts gilt § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die allgemeinen Vorschriften für Bundesbeamte gelten auch hier, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Die versorgungsrechtlichen Regelungen werden sinngemäß angewendet.
  • Der Begriff der Verwendung im öffentlichen Dienst wird definiert.
  • § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes ist anwendbar.
  • Es gibt keine abweichenden Regelungen in diesem Gesetz.