§ 44e – Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
((1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages bei dessen Sitzungen kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro. Bei gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann das Mitglied für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage von der Teilnahme an Sitzungen des Bundestages und seiner Gremien ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundestages. (2) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung des Bundestages kann der Präsident gegen ein Mitglied des Bundestages ein Ordnungsgeld in Höhe von 1 000 Euro festsetzen. Im Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2 000 Euro; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Hausordnung gegeben hat. (3) Zuständiges Gericht für Streitigkeiten über Maßnahmen und Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Bundesverfassungsgericht.
Kurz erklärt
- Der Präsident kann ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro gegen Bundestagsmitglieder verhängen, wenn sie die Ordnung oder Würde des Bundestages verletzen.
- Bei wiederholten Verstößen erhöht sich das Ordnungsgeld auf 2.000 Euro.
- Bei schweren Verstößen kann ein Mitglied aus der Sitzung verwiesen und bis zu 30 Sitzungstage ausgeschlossen werden.
- Ein Ordnungsgeld kann auch für Verstöße gegen die Hausordnung des Bundestages verhängt werden, mit denselben Geldbeträgen.
- Streitigkeiten über diese Maßnahmen werden vor dem Bundesverfassungsgericht entschieden.