Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 49

§ 49 – Interessenverknüpfung im Ausschuss

Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt ist, zu dem es in einem Ausschuss des Bundestages oder innerhalb einer Fraktion die Berichterstattung übernommen hat, hat vor einer Beratung in einem Ausschuss offenzulegen, wenn eine konkrete gegenwärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht. Sonstige an einer Ausschussberatung teilnehmende Mitglieder des Bundestages, die entgeltlich mit einem Beratungsgegenstand beschäftigt sind, haben eine konkrete Interessenverknüpfung offenzulegen, soweit sie nicht aus den gemäß § 47 veröffentlichten Angaben ersichtlich ist. Die Angaben nach Satz 1 und Satz 2 sind der oder dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen und werden in der Beschlussempfehlung des Ausschusses angemerkt.

Kurz erklärt

  • Bundestagsabgeordnete müssen ihre entgeltliche Beschäftigung mit einem Beratungsgegenstand offenlegen, wenn sie darüber im Ausschuss berichten.
  • Diese Offenlegung ist erforderlich, wenn eine aktuelle oder zukünftige Interessenverknüpfung besteht.
  • Auch andere Mitglieder des Bundestages, die an der Ausschussberatung teilnehmen und entgeltlich beschäftigt sind, müssen ihre Interessenverknüpfung offenlegen.
  • Die Offenlegung muss erfolgen, wenn die Informationen nicht bereits öffentlich zugänglich sind.
  • Die Angaben werden dem Ausschussvorsitzenden mitgeteilt und in der Beschlussempfehlung des Ausschusses vermerkt.