Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 46

§ 46 – Rechtsanwälte

(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Kurz erklärt

  • Bundestagsabgeordnete müssen dem Präsidenten melden, wenn sie für die Bundesrepublik Deutschland gegen Entgelt tätig werden und das Honorar über 1.000 Euro liegt.
  • Dies gilt sowohl für gerichtliche als auch für außergerichtliche Vertretungen.
  • Wenn Abgeordnete gegen die Bundesrepublik Deutschland tätig werden, müssen sie ebenfalls eine Meldung machen, wenn das Honorar über 1.000 Euro beträgt.
  • Die Regelungen gelten auch für Tätigkeiten gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.
  • § 44a Absatz 3 bleibt von diesen Regelungen unberührt.