Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Februar 1977
§ 61
§ 61 – Rechnungsprüfung
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnung sowie die den Fraktionen nach § 58 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Geld- und Sachleistungen auf ihre wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen gemäß § 59 Absatz 1. (2) Bei der Prüfung sind die Rechtsstellung und die Aufgaben der Fraktionen zu beachten. Die politische Erforderlichkeit einer Maßnahme der Fraktionen ist nicht Gegenstand der Prüfung.
Kurz erklärt
- Der Bundesrechnungshof prüft die Rechnungen und Leistungen für die Fraktionen.
- Die Prüfung erfolgt hinsichtlich der wirtschaftlichen und ordnungsgemäßen Verwendung.
- Es gelten spezielle Ausführungsbestimmungen für die Prüfung.
- Die Rechte und Aufgaben der Fraktionen werden bei der Prüfung berücksichtigt.
- Die politische Notwendigkeit von Maßnahmen der Fraktionen wird nicht geprüft.