Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Februar 1977
§ 59

§ 59 – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchhaltung

(1) Einzelheiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung können in Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Ältestenrat nach Anhörung des Bundesrechnungshofes erläßt. (2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks zu verfahren. (3) Aus den Geldleistungen nach § 58 Absatz 1 beschaffte Gegenstände sind, wenn sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt oder nur von geringem Wert sind, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen. (4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Kurz erklärt

  • Der Ältestenrat kann Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung erlassen, nachdem er den Bundesrechnungshof angehört hat.
  • Fraktionen müssen Bücher über ihre Einnahmen, Ausgaben und ihr Vermögen führen.
  • Die Buchführung muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und dem Gesetzeszweck entsprechen.
  • Gegenstände, die mit bestimmten Geldleistungen angeschafft wurden, müssen gekennzeichnet und dokumentiert werden, es sei denn, sie sind kurzfristig verbraucht oder von geringem Wert.
  • Rechnungsunterlagen sind für fünf Jahre aufzubewahren.