Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Juli 1956
§ 6

§ 6 – Wehrübungen

(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung. (2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate. (3) Die Gesamtdauer der Wehrübungen verlängert sich bei Wehrpflichtigen, die aus dem Grundwehrdienst vorzeitig entlassen wurden, um die Zeit, um die sie vorzeitig entlassen worden sind, soweit sie nicht für diese Zeit erneut zum Grundwehrdienst einberufen werden. (4) (weggefallen) (5) (weggefallen) (6) Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst von der Bundesregierung angeordnet worden sind, gilt die zeitliche Begrenzung des Absatzes 1 nicht. Auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach den Absätzen 2 und 3 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen. (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Wehrpflichtige, die zu Wehrübungen herangezogen werden sollen, die Verwendungsfähigkeit allgemein oder für den Einzelfall abweichend von § 8a Absatz 2 Satz 1 bestimmen.

Kurz erklärt

  • Wehrübungen dauern in der Regel höchstens drei Monate, Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
  • Die maximale Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt sechs Monate für Mannschaften, neun Monate für Unteroffiziere und zwölf Monate für Offiziere.
  • Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehrdienst verlängert sich die Wehrübung um die Zeit der vorzeitigen Entlassung, es sei denn, es erfolgt eine erneute Einberufung.
  • Für Wehrübungen, die als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, gelten die oben genannten zeitlichen Begrenzungen nicht.
  • Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Verwendungsfähigkeit von Wehrpflichtigen für Wehrübungen individuell festlegen.