Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 4

§ 4 – Ausschluss der Rückübertragung

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde: a) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16), normal normal b) Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107), normal normal c) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766), normal normal d) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141). normal normal normal arabic Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. (2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass a) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist, normal normal b) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder normal normal c) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat. normal normal normal arabic (3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er a) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder normal normal b) darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder normal normal c) davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Rückübertragung von Eigentum oder Rechten an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies nicht mehr möglich ist, z.B. bei eingestellten Unternehmen ohne Aussicht auf Wiederaufnahme.
  • Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn sie aufgrund bestimmter gesetzlicher Vorschriften veräußert wurden, wie z.B. der Treuhandanstalt oder dem Treuhandgesetz.
  • Der Erwerb von Vermögenswerten nach dem 8. Mai 1945 ist ausgeschlossen, wenn er von natürlichen Personen oder gemeinnützigen Stiftungen in gutem Glauben erfolgte.
  • Bei Grundstücken und Gebäuden gilt eine Ausnahme, wenn der Erwerb ohne Zustimmung des Berechtigten nach dem 18. Oktober 1989 stattfand, es sei denn, bestimmte Bedingungen sind erfüllt.
  • Ein Erwerb wird als unredlich angesehen, wenn er gegen geltende Gesetze verstößt oder durch Korruption oder Täuschung zustande kam.