Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 37
§ 37 – Gerichtliches Verfahren
(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Für das gerichtliche Verfahren gelten bestimmte Regelungen aus einem anderen Paragraphen.
- Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere gerichtliche Entscheidungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Ausnahmen bestehen für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und bestimmte andere Beschlüsse.
- Es gibt spezielle Regelungen für Beschwerden über den Rechtsweg.
- Bestimmte Absätze des Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung auf Beschwerden über den Rechtsweg.