Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 8
§ 8 – Wahlrecht
(1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädigung wählen; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. (2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Kurz erklärt
- Berechtigte können innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung wählen, anstatt eine Rückübertragung zu verlangen.
- Für Berechtigte mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlängert sich die Frist auf fünf Jahre.
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übergegangen sind.
- Wenn mehrere Personen berechtigt sind, muss das Wahlrecht gemeinsam ausgeübt werden.
- Die Regelung betrifft Ansprüche auf Rückübertragung gemäß § 3.