Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 24

§ 24 – Untere Landesbehörden

Für jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt kann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit landesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch dann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden nach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.

Kurz erklärt

  • In jedem Landkreis, jeder kreisfreien Stadt und in Berlin wird ein Amt für offene Vermögensfragen eingerichtet.
  • Dieses Amt fungiert als untere Landesbehörde.
  • Es kann auch für mehrere Landkreise oder kreisfreie Städte zuständig sein.
  • Das Amt kann auch landesweit tätig sein.
  • Die Regelung gilt auch, wenn Aufgaben an die Landkreise oder kreisfreien Städte übertragen wurden.