Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 30

§ 30 – Antrag

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. (2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat. (3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

Kurz erklärt

  • Ansprüche müssen bei der zuständigen Behörde durch einen Antrag geltend gemacht werden.
  • Die Behörde entscheidet über den Antrag, wenn keine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird.
  • Der Antrag kann jederzeit zurückgezogen oder als erledigt erklärt werden.
  • In bestimmten Fällen können die Parteien ein Schiedsgericht anstelle der Behörde anrufen.
  • Bei bestimmten verwaltungsrechtlichen Entscheidungen ist eine Bescheinigung über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren erforderlich.