Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 38

§ 38 – Kosten

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei. (2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

Kurz erklärt

  • Das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren sind kostenlos.
  • Der Antragsteller trägt die Kosten für seine Vertretung.
  • Im Widerspruchsverfahren werden die Kosten der Vertretung erstattet, wenn sie notwendig waren.
  • Die Erstattung gilt nur, wenn der Widerspruch begründet war.
  • Die Entscheidung über die Kosten wird zusammen mit der Sachentscheidung getroffen.