Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 14a

§ 14a – Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter

Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der staatliche Verwalter kann Werterhöhungen finanzieren.
  • Diese Finanzierung erfolgt aus volkseigenen Mitteln.
  • § 7 des Gesetzes ist in diesem Zusammenhang anwendbar.
  • Die Regelung betrifft die Nutzung öffentlicher Ressourcen.
  • Es geht um die Wertsteigerung von Vermögenswerten.