Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 14
§ 14 – vermg
(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Voraussetzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen konnte. (2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, dass die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangen können.
Kurz erklärt
- Berechtigte haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn Vermögenswerte nicht staatlich verwaltet wurden, weil das zuständige Organ keine Kenntnis davon hatte.
- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn das Organ unter den gegebenen Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.
- Auch wenn der Berechtigte wusste, dass keine staatliche Verwaltung über den Vermögenswert besteht, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz.
- Der Berechtigte hätte diese Kenntnis auch in zumutbarer Weise erlangen können, was den Anspruch ausschließt.
- Schadensersatzansprüche sind somit an bestimmte Informationsvoraussetzungen gebunden.