Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 14a
§ 14a – Werterhöhungen durch den staatlichen Verwalter
Für Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus volkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.
Kurz erklärt
- Der staatliche Verwalter kann Werterhöhungen finanzieren.
- Diese Finanzierung erfolgt aus volkseigenen Mitteln.
- § 7 des Gesetzes ist in diesem Zusammenhang anwendbar.
- Die Regelung betrifft die Nutzung öffentlicher Ressourcen.
- Es geht um die Wertsteigerung von Vermögenswerten.