Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 13

§ 13 – Haftung des staatlichen Verwalters

(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen. (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen. (3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.

Kurz erklärt

  • Wenn ein staatlicher Verwalter seine Pflichten grob verletzt und dadurch jemandem ein materieller Nachteil entsteht, muss dieser Schaden ersetzt werden.
  • Der Schadensersatz wird nach den gesetzlichen Regelungen zur Staatshaftung festgelegt.
  • Die Zahlung des Schadensersatzes erfolgt aus einem Entschädigungsfonds.
  • Der Entschädigungsfonds hat das Recht, den Betrag vom staatlichen Verwalter oder dessen übergeordneter Kommunalverwaltung zurückzufordern.
  • Die Regelungen gelten während der Zeit der staatlichen Verwaltung des Vermögenswertes.