§ 26 – Widerspruchsausschüsse
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Entscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungsunabhängig. (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. (4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig.
Kurz erklärt
- In jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht.
- Es können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden, wenn nötig.
- Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit und ist weisungsunabhängig, außer in bestimmten Fällen.
- Das Landesamt entscheidet über Widersprüche gegen die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz.
- Wenn Aufgaben auf eine oberste Landesbehörde übertragen wurden, kann gegen deren Entscheidungen ebenfalls Widerspruch eingelegt werden.