Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 36

§ 36 – Widerspruchsverfahren

(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören. (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. (4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.

Kurz erklärt

  • Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
  • Der Widerspruch muss schriftlich und begründet beim zuständigen Amt eingereicht werden.
  • Wenn dem Widerspruch nicht vollständig stattgegeben wird, wird er an den Widerspruchsausschuss weitergeleitet.
  • Betroffene Dritte müssen vor einer Entscheidung über den Widerspruch angehört werden, wenn sie durch die Entscheidung beeinträchtigt werden könnten.
  • Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes gibt es kein Widerspruchsverfahren, außer in bestimmten Fällen.