Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 35

§ 35 – Örtliche Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden. (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. (3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig, in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 begründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab. (4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben diese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den Antragsteller zu benachrichtigen.

Kurz erklärt

  • Das zuständige Amt für Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung hängt vom letzten Wohnsitz des Antragstellers oder des Erblassers ab.
  • Für beschlagnahmte Vermögenswerte gilt dieselbe Regelung.
  • In bestimmten Fällen ist das zuständige Amt das, in dessen Bereich der Vermögenswert liegt.
  • Ein Amt, das zunächst zuständig war, muss das Verfahren an das richtige Amt abgeben, wenn es nicht zuständig ist.
  • Unzuständige Ämter müssen Anträge an das zuständige Amt weiterleiten und den Antragsteller informieren.