Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 22

§ 22 – Durchführung der Regelung offener Vermögensfragen

Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei Entscheidungen über die Entschädigung, normal normal (weggefallen) normal normal einen Schadensersatzanspruch nach § 13, normal normal Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den § 7, 7a und 14a, normal normal zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie normal normal die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes normal normal normal arabic geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensangelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Dazu gehören insbesondere ausländische Vermögenswerte außer Unternehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 verstaatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich verwalteten Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuchforderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte Entschädigungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch innerhalb des Verwaltungsverfahrens abschließend.

Kurz erklärt

  • Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin sind für die Durchführung des Gesetzes und die Aufgaben des Entschädigungsfonds zuständig.
  • Entscheidungen über Entschädigungsansprüche und andere finanzielle Regelungen erfolgen im Auftrag des Bundes.
  • Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen kümmert sich um Vermögensangelegenheiten, die früher dem Amt für den Rechtsschutz des Vermögens der DDR zugeordnet waren.
  • Dazu gehören ausländische Vermögenswerte, Gewinnkonten von verstaatlichten Unternehmen und Entschädigungsleistungen.
  • Das Bundesamt entscheidet abschließend über Widersprüche im Verwaltungsverfahren.