Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 23
§ 23 – Landesbehörden
(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.
Kurz erklärt
- Die Länder müssen Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen einrichten.
- Landesregierungen dürfen die Zuständigkeit für bestimmte Verfahren auf andere Behörden übertragen.
- Nach der Übertragung kann das ursprünglich zuständige Amt geschlossen werden.
- Die Ermächtigung zur Übertragung kann durch Rechtsverordnung erfolgen.
- Landesregierungen können diese Ermächtigung an eine bestimmte Stelle weitergeben.