Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 20a
§ 20a – Vorkaufsrecht des Berechtigten
Bei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden können, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt. Dies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes erworben worden ist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, das über den Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu entscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts. Im Übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei Grundstücken, die nicht zurückgegeben werden können, erhält der Berechtigte ein Vorkaufsrecht.
- Dieses Vorkaufsrecht gilt nicht, wenn das Grundstück nach dem Investitionsvorranggesetz erworben wurde.
- Das zuständige Amt für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen.
- Der Erwerb des Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts zählt nicht als Vorkaufsfall.
- Bestimmte Paragraphen sind sinngemäß anzuwenden.