§ 38a – Schiedsgericht, Schiedsverfahren
(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entscheidungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Entflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsvertrags zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfügungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern ernannt. (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht. (3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines Monats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2 Satz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er rechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Parteien nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungsantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid nach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.
Kurz erklärt
- Ein Schiedsgericht wird durch einen Vertrag zwischen den beteiligten Parteien eingerichtet und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
- Jede Partei ernennt einen Beisitzer, während der Vorsitzende von den Beisitzern ausgewählt wird und die Befähigung zum Richteramt haben muss.
- Die Regelungen der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1065) gelten für den Schiedsvertrag und das Verfahren, mit einigen Ausnahmen.
- Ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann innerhalb eines Monats bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
- Wenn kein Aufhebungsantrag gestellt wird oder dieser abgewiesen wird, erlässt die Behörde einen Bescheid, der den Inhalt des Schiedsspruchs feststellt und sofort wirksam ist.