Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 10
§ 10 – Bewegliche Sachen
Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
Kurz erklärt
- Wenn bewegliche Sachen verkauft wurden und nicht zurückgegeben werden können, hat der Berechtigte einen Anspruch.
- Der Anspruch gilt für den erzielten Erlös aus dem Verkauf.
- Dieser Anspruch richtet sich gegen den Entschädigungsfonds.
- Der Berechtigte erhält den Erlös nur, wenn er nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
- Die Regelungen beziehen sich auf spezifische Paragraphen (§ 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2).