Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 15

§ 15 – Befugnisse des staatlichen Verwalters

(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen. (2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat. (4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

Kurz erklärt

  • Der staatliche Verwalter kümmert sich um die Verwaltung des Vermögenswertes, bis die staatliche Verwaltung aufgehoben wird.
  • Er darf ohne Zustimmung des Eigentümers keine langfristigen Verträge abschließen oder rechtliche Geschäfte tätigen.
  • Diese Einschränkung entfällt, wenn die Anmeldefrist abgelaufen ist und der Eigentümer seinen Anspruch nicht angemeldet hat.
  • Der Verwalter muss sicherstellen, dass keine Anmeldung des Eigentümers vorliegt, bevor er Entscheidungen trifft.
  • Die Regelungen gelten bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung.