Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 17
§ 17 – Miet- und Nutzungsrechte
Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.
Kurz erklärt
- Die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden beeinflusst bestehende Miet- oder Nutzungsrechte nicht.
- Wenn der Mieter oder Nutzer beim Vertragsabschluss nicht redlich war, kann das Rechtsverhältnis aufgehoben werden.
- Dies gilt auch für bestimmte andere Fälle, die im Gesetz erwähnt sind.
- Ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis, das durch Eigentumserwerb erloschen ist, wird mit dem Rückübertragungsbescheid wieder aktiv.
- Das wiederauflebende Miet- oder Nutzungsverhältnis hat den Inhalt, den es seit dem 3. Oktober 1990 ohne Eigentumsübertragung hatte.