Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 18a

§ 18a – Rückübertragung des Grundstücks

Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder normal normal in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder normal normal der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Eigentum an einem Grundstück wird übertragen, wenn die Rückübertragungsentscheidung endgültig ist.
  • Der Ablösebetrag muss bei der zuständigen Hinterlegungsstelle hinterlegt werden.
  • Alternativ kann der Berechtigte durch Sicherheiten für den Ablösebetrag nach bestimmten Vorschriften absichern.
  • Die Behörde kann Sicherungshypotheken entsprechend der ursprünglichen Rangfolge der Rechte einrichten.
  • Diese Sicherungshypotheken können auch für bestimmte Ansprüche gelten.