Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 12

§ 12 – Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen

Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.

Kurz erklärt

  • Die Rückführung von staatlich verwalteten Unternehmen folgt bestimmten Regeln.
  • Diese Regeln sind in § 6 festgelegt.
  • Der Zeitpunkt der Rückführung ist der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
  • Der Zeitpunkt der Enteignung spielt dabei keine Rolle.
  • Es geht um die Rückgabe von Unternehmen und Beteiligungen an private Eigentümer.