Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
23. September 1990
§ 12
§ 12 – Staatlich verwaltete Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
Die Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten sich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
Kurz erklärt
- Die Rückführung von staatlich verwalteten Unternehmen folgt bestimmten Regeln.
- Diese Regeln sind in § 6 festgelegt.
- Der Zeitpunkt der Rückführung ist der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.
- Der Zeitpunkt der Enteignung spielt dabei keine Rolle.
- Es geht um die Rückgabe von Unternehmen und Beteiligungen an private Eigentümer.