Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 23. September 1990
§ 3c

§ 3c – Erlaubte Veräußerungen

(1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermögenswerten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens, dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar in der Hand der Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik Deutschland befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur Duldung der Rückübertragung des Vermögenswertes auf den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts verpflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder wenn der Erwerber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte juristische Person des Privatrechts oder eine Genossenschaft ist. (2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des Absatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung erfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehaltlich der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes den Beschränkungen des § 3 Abs. 3.

Kurz erklärt

  • § 3 Abs. 3 gilt nicht für den Verkauf von Vermögenswerten der Treuhandanstalt, wenn der Käufer sich zur Rückübertragung verpflichtet.
  • Diese Regelung gilt auch, wenn der Vermögenswert im Eigentum eines anderen liegt, aber nur unter bestimmten Bedingungen.
  • Der Käufer muss entweder ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 sein oder eine öffentliche juristische Person, eine von ihr kontrollierte private juristische Person oder eine Genossenschaft.
  • Die Rückübertragung kann auch nach dem Verkauf stattfinden.
  • Bis zur endgültigen Entscheidung über die Rückübertragung muss der Käufer die Beschränkungen des § 3 Abs. 3 beachten.