§ 5 – Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden
(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht, normal normal b) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden, normal normal c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, normal normal d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können. normal normal normal arabic (2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben. (3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist ausgeschlossen, wenn diese erheblich verändert wurden und ein öffentliches Interesse an der Nutzung besteht.
- Der Ausschluss gilt auch für Grundstücke und Gebäude, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
- Bei komplexem Wohnungs- oder Siedlungsbau ist eine Rückübertragung ebenfalls ausgeschlossen.
- Grundstücke, die gewerblich genutzt werden oder Teil eines Unternehmens sind, können nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung zurückgegeben werden.
- Änderungen der Umstände, die einen Ausschluss begründen, können nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden.