Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 28

§ 28 – stag

(1) Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder normal normal sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, normal normal normal arabic verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos. (2) Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein, wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder, normal normal im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist. normal normal normal arabic (3) Der Verlust ist im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 nach § 30 Absatz 1 Satz 3 von Amts wegen festzustellen. Die Feststellung trifft bei gewöhnlichem Aufenthalt des Betroffenen im Inland die oberste Landesbehörde oder die von ihr nach Landesrecht bestimmte Behörde. Befindet sich der Betroffene noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Deutsche Staatsbürger verlieren die Staatsangehörigkeit, wenn sie freiwillig in ausländische Streitkräfte eintreten oder an terroristischen Kampfhandlungen im Ausland teilnehmen, ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
  • Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn die betroffene Person minderjährig ist oder aufgrund eines internationalen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte berechtigt ist.
  • Die Feststellung des Verlusts der Staatsangehörigkeit erfolgt automatisch durch die zuständige Behörde.
  • Wenn die betroffene Person im Ausland ist, kann gegen die Feststellung des Verlusts kein Widerspruch eingelegt werden.
  • Eine Klage gegen die Verlustfeststellung hat keine aufschiebende Wirkung.