Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 37

§ 37 – stag

Die Staatsangehörigkeitsbehörden übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2 die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen Verarbeitungsregelungen.

Kurz erklärt

  • Die Staatsangehörigkeitsbehörden geben persönliche Daten von Antragstellern ab 16 Jahren an die Verfassungsschutzbehörden weiter.
  • Dies geschieht zur Überprüfung von Gründen, die einen Ausschluss von der Staatsangehörigkeit rechtfertigen könnten.
  • Die Verfassungsschutzbehörden müssen die anfragende Stelle schnellstmöglich informieren.
  • Es gelten besondere gesetzliche Regelungen für die Datenverarbeitung.
  • Die Informationen betreffen nur spezifische Ausschlussgründe gemäß § 11 Satz 1 Nummer 1 und 2.