Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 8

§ 8 – stag

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, normal normal weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, normal normal eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und normal normal sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. normal normal normal arabic (2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Kurz erklärt

  • Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland können eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind.
  • Sie müssen handlungsfähig oder gesetzlich vertreten sein.
  • Sie dürfen nicht wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt worden sein und keine Maßregel der Besserung und Sicherung haben.
  • Sie müssen eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen haben.
  • Es kann Ausnahmen von bestimmten Voraussetzungen aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung besonderer Härte geben.