§ 9 – stag
(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 4, 4a, 5 und 6 gilt entsprechend. (2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Kurz erklärt
- Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Deutschen können eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren im Inland wohnen und die Beziehung seit zwei Jahren besteht.
- Die Aufenthaltsdauer kann verkürzt werden, wenn die Beziehung seit drei Jahren besteht.
- Minderjährige Kinder von diesen Ehegatten oder Lebenspartnern können ebenfalls eingebürgert werden, auch wenn sie nicht seit drei Jahren im Inland sind.
- Die Regelung gilt auch für Anträge innerhalb eines Jahres nach dem Tod des deutschen Partners oder nach der Beendigung der Beziehung.
- Der Antragsteller muss mit einem minderjährigen Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in einer familiären Gemeinschaft leben.