§ 3 – stag
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben durch Geburt (§ 4), normal normal durch Erklärung (§ 5), normal normal durch Annahme als Kind (§ 6), normal normal durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), normal normal durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16 und 40a). normal normal normal arabic (2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
Kurz erklärt
- Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Geburt, Erklärung, Annahme als Kind, Bescheinigung oder Einbürgerung erworben werden.
- Personen, die seit zwölf Jahren als deutsche Staatsangehörige behandelt werden, können ebenfalls die Staatsangehörigkeit erwerben, wenn sie dies nicht selbst verursacht haben.
- Ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis bestätigt die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger.
- Der Erwerb der Staatsangehörigkeit gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem die Person als Staatsangehöriger behandelt wurde.
- Abkömmlinge können die Staatsangehörigkeit von der begünstigten Person ableiten.