Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 40a
§ 40a – stag
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.
Kurz erklärt
- Einbürgerungsanträge bis zum 23. August 2023 werden nach alten Regeln behandelt.
- Diese alten Regeln sind die, die vor dem 27. Juni 2024 gelten.
- Es gilt die Regelung, die für die Antragsteller vorteilhafter ist.
- § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in seiner früheren Fassung angewendet.
- Antragsteller profitieren von günstigeren Bestimmungen.