Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 40a

§ 40a – stag

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23. August 2023 gestellt worden sind, ist § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der vor dem 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält.

Kurz erklärt

  • Einbürgerungsanträge bis zum 23. August 2023 werden nach alten Regeln behandelt.
  • Diese alten Regeln sind die, die vor dem 27. Juni 2024 gelten.
  • Es gilt die Regelung, die für die Antragsteller vorteilhafter ist.
  • § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird in seiner früheren Fassung angewendet.
  • Antragsteller profitieren von günstigeren Bestimmungen.