Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 14

§ 14 – stag

Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebürgert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner im öffentlichen Interesse liegt.

Kurz erklärt

  • Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland können eingebürgert werden, wenn sie Bindungen zu Deutschland haben.
  • Die Einbürgerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines Deutschen können ebenfalls eingebürgert werden.
  • Dies gilt auch, wenn der Aufenthalt eines der Partner im Ausland im öffentlichen Interesse ist.
  • Bindungen an Deutschland sind entscheidend für die Einbürgerung.