Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 34

§ 34 – stag

Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist oder für ihn in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches angeordnet ist. § 80 Absatz 3 und § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Man muss mindestens 16 Jahre alt sein, um Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz durchführen zu können.
  • Personen, die geschäftsunfähig sind, können keine Verfahrenshandlungen vornehmen.
  • Wenn ein Betreuer für die betreffende Person bestellt ist, gelten besondere Regeln.
  • Ein Einwilligungsvorbehalt kann ebenfalls die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen einschränken.
  • Bestimmte Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz sind ebenfalls relevant.