Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 1
§ 1 – stag
Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Kurz erklärt
- Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
- Staatsangehörigkeit ist entscheidend für den Status als Deutscher.
- Das Gesetz definiert den Begriff "Deutscher".
- Es geht um die rechtliche Zugehörigkeit zur deutschen Nation.
- Nur Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit gelten als Deutsche.