Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 41

§ 41 – stag

Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen in den §§ 32, 33 und 37 sind verbindlich.
  • Diese Regelungen betreffen das Verwaltungsverfahren der Länder.
  • Landesrecht kann von diesen Regelungen nicht abweichen.
  • Es gibt keine Ausnahmen für die Länder.
  • Einheitliche Anwendung der Vorschriften ist erforderlich.