Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 41
§ 41 – stag
Von den in diesem Gesetz in den §§ 32, 33 und 37 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
Kurz erklärt
- Die Regelungen in den §§ 32, 33 und 37 sind verbindlich.
- Diese Regelungen betreffen das Verwaltungsverfahren der Länder.
- Landesrecht kann von diesen Regelungen nicht abweichen.
- Es gibt keine Ausnahmen für die Länder.
- Einheitliche Anwendung der Vorschriften ist erforderlich.