Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 33

§ 33 – stag

(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen: Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden, normal normal Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, normal normal Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind. normal normal normal arabic (2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden: die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung), normal normal Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt, normal normal Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat. normal normal normal arabic (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln. (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt. (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.

Kurz erklärt

  • Das Bundesverwaltungsamt führt ein Register über Entscheidungen zur deutschen Staatsangehörigkeit.
  • Im Register werden persönliche Daten der betroffenen Personen sowie Details zu Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit gespeichert.
  • Staatsangehörigkeitsbehörden müssen Entscheidungen nach dem 28. August 2007 schnell an das Register übermitteln.
  • Die Registerbehörde kann Daten an Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen weitergeben, wenn diese für ihre Aufgaben nötig sind.
  • Bei Mitteilungen über Einbürgerungen oder den Status der Staatsangehörigkeit müssen die relevanten Daten umgehend an die zuständige Meldebehörde oder Auslandsvertretung weitergeleitet werden.