Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 38

§ 38 – stag

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben. (2) Gebühren werden erhoben für: col1 4.36* col2 55.11* right col3 20.52* 1 col1 die Einbürgerung in Höhe von 1 left col2 255 Euro 1 col3 1 col1 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von 1 left col2 51 Euro 1 col3 1 col1 die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von 1 left col2 mindestens 5 Euro 1 col3 1 col1 und 1 left col2 höchstens 51 Euro. 1 col3 top left 50 3 0 none 0 0 %yes; Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und das keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer beantragten Leistung nach Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung sowie die Zurückweisung oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. (3) Gebührenfrei sind: die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, normal normal die Einbürgerung nach § 15, normal normal die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, normal normal der Erklärungserwerb nach § 5, normal normal der Verzicht und normal normal die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3. normal normal normal arabic (4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

Kurz erklärt

  • Für öffentliche Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden Gebühren und Auslagen erhoben, sofern gesetzlich nichts anderes festgelegt ist.
  • Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255 Euro, die Feststellung der Staatsangehörigkeit kostet 51 Euro, und die Ausstellung anderer Bescheinigungen liegt zwischen 5 und 51 Euro.
  • Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden und keine eigenen Einkünfte haben, reduziert sich die Gebühr auf 51 Euro.
  • Bei Widerruf oder Rücknahme eines Antrags, wenn der Antragsteller dafür verantwortlich ist, wird eine Gebühr von 25 Euro bis zur Höhe der ursprünglichen Gebühr erhoben.
  • Bestimmte Einbürgerungen und Bescheinigungen sind gebührenfrei, und es kann eine Gebührenermäßigung oder -befreiung aus Billigkeitsgründen gewährt werden.