Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 42

§ 42 – stag

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.

Kurz erklärt

  • Wer falsche oder unvollständige Informationen zur Einbürgerung angibt, macht sich strafbar.
  • Die Strafe kann bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Dies gilt sowohl für eigene als auch für fremde Einbürgerungsanträge.
  • Wesentliche Voraussetzungen der Einbürgerung sind betroffen.
  • Ziel ist es, eine Einbürgerung unrechtmäßig zu erlangen.