Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 7

§ 7 – stag

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Kurz erklärt

  • Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Die Staatsangehörigkeit wird durch die Ausstellung einer Bescheinigung erworben.
  • Diese Bescheinigung basiert auf dem Bundesvertriebenengesetz.
  • Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt nach bestimmten Absätzen (§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2).
  • Die Regelung betrifft sowohl Spätaussiedler als auch die in den Bescheid einbezogenen Familienmitglieder.