Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 7
§ 7 – stag
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Kurz erklärt
- Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Die Staatsangehörigkeit wird durch die Ausstellung einer Bescheinigung erworben.
- Diese Bescheinigung basiert auf dem Bundesvertriebenengesetz.
- Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt nach bestimmten Absätzen (§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2).
- Die Regelung betrifft sowohl Spätaussiedler als auch die in den Bescheid einbezogenen Familienmitglieder.