Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 36

§ 36 – stag

(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale: Geburtsjahr, normal normal Geschlecht, normal normal Familienstand, normal normal Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung, normal normal Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren, normal normal Rechtsgrundlage der Einbürgerung und normal normal bisherige Staatsangehörigkeiten. normal normal normal arabic (2a) Über die Anträge auf Einbürgerung werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliches Erhebungsmerkmal den Wohnort zum Zeitpunkt der Antragstellung. (2b) Über die Verfahrenserledigungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2025, als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erfassen für jeden Antragsteller die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 genannten Erhebungsmerkmale sowie als zusätzliche Erhebungsmerkmale den Wohnort zum Zeitpunkt der Verfahrenserledigung und die Art der Verfahrenserledigung. (3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen, normal normal Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und normal normal Registriernummer der antragstellenden oder der eingebürgerten Person bei der Staatsangehörigkeitsbehörde. normal normal normal arabic (4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Staatsangehörigkeitsbehörden. Die Staatsangehörigkeitsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. (5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Kurz erklärt

  • Jährliche Erhebungen über Einbürgerungen werden seit 2000 als Bundesstatistik durchgeführt.
  • Die Erhebungen erfassen Informationen wie Geburtsjahr, Geschlecht, Familienstand, Wohnort, Aufenthaltsdauer, Rechtsgrundlage und bisherige Staatsangehörigkeiten.
  • Ab 2025 werden auch jährliche Erhebungen über Einbürgerungsanträge und deren Verfahrenserledigungen durchgeführt.
  • Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die benötigten Daten an die statistischen Ämter zu übermitteln.
  • Statistische Ergebnisse dürfen an zuständige Behörden für Planungszwecke übermittelt werden, jedoch nicht für Einzelfallregelungen.