Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 6

§ 6 – stag

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes. Beruht die Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung, setzt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraus, dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist und das Annahmeverhältnis einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vor und wird eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Kind, das von einem Deutschen adoptiert wird und jünger als 18 Jahre ist, erhält die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Die deutsche Staatsangehörigkeit gilt auch für die Nachkommen des adoptierten Kindes.
  • Bei ausländischen Adoptionen muss das frühere Eltern-Kind-Verhältnis erloschen sein, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben.
  • Das Adoptionsverhältnis muss den deutschen Vorschriften entsprechen.
  • Wenn die Voraussetzungen für die ausländische Adoption nicht erfüllt sind, kann eine Umwandlung des Verhältnisses nach deutschem Recht erfolgen.