Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 5

§ 5 – stag

(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen, erwerben die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, normal normal Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, normal normal Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren haben, und normal normal Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3 normal normal normal arabic die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4 Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4, § 33 Absatz 5 und § 37 gelten entsprechend. Das Erklärungsrecht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter denselben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht erworben worden oder verloren gegangen ist. (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Geburt oder nach deren Verlust auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Legitimation durch einen Ausländer besessen, aber wieder aufgegeben oder verloren oder ausgeschlagen hat oder nach deren Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als dessen Abkömmling geboren oder als Kind angenommen worden ist, oder normal normal nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben hat oder noch erwerben kann. normal normal normal arabic (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt werden. (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde ausgestellt.

Kurz erklärt

  • Kinder, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, können diese durch eine Erklärung erwerben.
  • Dies gilt auch für Kinder, deren Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit durch Heiratsverlust oder durch Legitimation verloren hat.
  • Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden, sind von diesem Erwerb ausgeschlossen.
  • Das Recht zur Erklärung muss innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden.
  • Bei erfolgreichem Erwerb der Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde ausgestellt.