Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 30

§ 30 – stag

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. Das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit darf bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der zugleich den Verlust der Unionsbürgerschaft zur Folge hätte, nur dann festgestellt werden, wenn der Verlust auch der Unionsbürgerschaft verhältnismäßig ist. Dies gilt nicht, wenn kein Antrag zur Abwendung des gesetzlichen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit gestellt oder einem solchen Antrag nicht entsprochen worden ist. (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Kurz erklärt

  • Die Staatsangehörigkeitsbehörde kann auf Antrag feststellen, ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder nicht, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.
  • Diese Feststellung ist verbindlich für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Staatsangehörigkeit betreffen.
  • Bei öffentlichem Interesse kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
  • Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf nur festgestellt werden, wenn dies verhältnismäßig ist und ein Antrag zur Abwendung des Verlusts gestellt wurde.
  • Die Behörde stellt bei Feststellung der Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis oder eine Bescheinigung über das Nichtbestehen aus.