Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 22. Juli 1913
§ 32a

§ 32a – stag

§ 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.

Kurz erklärt

  • § 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auch für Einbürgerungsverfahren relevant.
  • Die Regelungen aus diesem Paragraphen finden Anwendung auf die Einbürgerung.
  • Es gibt spezifische Vorgaben, die bei der Einbürgerung beachtet werden müssen.
  • Die Bestimmungen sollen die Einbürgerung regeln und erleichtern.
  • Einbürgerungsverfahren müssen den gleichen rechtlichen Rahmen wie im Aufenthaltsgesetz einhalten.