Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
22. Juli 1913
§ 32a
§ 32a – stag
§ 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.
Kurz erklärt
- § 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist auch für Einbürgerungsverfahren relevant.
- Die Regelungen aus diesem Paragraphen finden Anwendung auf die Einbürgerung.
- Es gibt spezifische Vorgaben, die bei der Einbürgerung beachtet werden müssen.
- Die Bestimmungen sollen die Einbürgerung regeln und erleichtern.
- Einbürgerungsverfahren müssen den gleichen rechtlichen Rahmen wie im Aufenthaltsgesetz einhalten.